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Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld – Das müssen Sie beachten

Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld – Das müssen Sie beachten

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf trotzdem erwerbstätig sein. Die Frage ist nur, ob sich ein Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld auch lohnt?

1. Jeder Euro mehr zählt

Gerade wer keine Arbeit hat und Arbeitslosengeld bezieht, ist oft auf der Suche nach einem Nebenjob, den er ausüben kann, um hier noch ein paar Euro reinzuholen. Jeder Euro mehr im Portemonnaie kann das Leben schon etwas erleichtern. In Bezug auf den Nebenverdienst hat der Gesetzgeber für die vielen unterschiedlichen Berufsgruppen auch viele unterschiedliche Regelungen festgelegt. Besonders für Empfänger von Arbeitslosengeld gelten hier viele verschiedene Regeln, die beachtet werden müssen. Wir möchten Ihnen heute mal einen Überblick darüber geben, was Sie alles beachten sollten bzw. müssen.

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2. Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld – Das müssen Sie beachten

» Allgemeine Regelungen:
Grundsätzlich gilt: Egal ob Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen – Sie dürfen nur 15 Stunden in der Woche arbeiten. Dies gilt auch für den Nebenverdienst aus selbstständiger Arbeit. Überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, dann haben Sie wegen fehlender Arbeitslosigkeit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Meist ist hierfür eine erneute Arbeitslosenmeldung erforderlich. Ansonsten ist es so, dass die Regelungen für Arbeitslosengeld-I-Empfänger und Arbeitslosengeld-II-Empfänger unterschiedlich sind.

» Regelungen für Arbeitslosengeld-I-Empfänger:

  • Zu beachten ist, dass der Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Jedoch nicht in voller Höhe. Jeder Arbeitslose hat einen Freibetrag von 165 Euro. Das heißt, dass bis zu dieser Verdienstgrenze keine Abzüge stattfinden. Kommen Sie allerdings darüber, dann wird Ihnen das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt und zwar um die Summe, um die Sie über den Freibetrag kommen.
    Ein Beispiel:
    Ein Arbeitsloser verdient nebenbei 300 Euro monatlich, Arbeitslosengeld bezieht er 500 Euro im Monat. Er liegt nun also um 135 Euro über dem Freibetrag, was bedeutet, dass diese 135 Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen werden. Somit erhält er 500 Euro – 135 Euro = 365 Euro Arbeitslosengeld + 300 Euro vom Nebenjob. Das macht zusammen 665 Euro.
  • Einen Sonderfall gibt es bei Minijobs auf 400-Euro-Basis. Der Verdienst aus einem Minijob ist nämlich nicht auf das Arbeitslosengeld I anrechenbar. Aber nur dann, wenn der Minijob mindestens für 12 Monate innerhalb von 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.
  • Sind Sie selbstständig tätig, dann können Sie 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben geltend machen. Abzüglich des Freibetrages und der Steuern ist der Rest auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen.

» Regelungen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger:

  • Beziehen Sie Arbeitslosengeld II, dann besteht eine Freigrenze von 100 Euro. Das Einkommen aus z.B. einem Minijob wird zu 80 Prozent angerechnet. Es besteht also ein variabler Freibetrag von 20 Prozent.
  • Bei einem Verdienst über 400 Euro können Sie auf den Freibetrag verzichten. Sozialversicherung und Werbungskosten können jedoch vom Lohn abgezogen werden. Auch hier besteht wieder ein variabler Freibetrag von 20 Prozent.
  • Verdienen Sie um die 800 bis 1.200 Euro, dann besteht für Sie nur noch ein variabler Freibetrag von 10 Prozent.
  • Kommt es durch unterschiedliche Gründe zu einer Sperrzeit, dann können Sie eigentlich unbegrenzt Geld im Nebenjob verdienen. Sie beziehen ja keine Sozialleistungen. Sie müssen sich jedoch an die 15-Stunden-Regel halten. Ansonsten gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.

Wichtig: Unabhängig von der Höhe des Nebenverdienstes, sind Sie sowohl als Arbeitslosengeld-I-Empfänger als auch als Arbeitslosengeld-II-Empfänger dazu verpflichtet die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich der Agentur für Arbeit zu melden. Machen Sie das nicht, dann handeln Sie ordnungswidrig. Sie müssen dann damit rechnen, dass Sie ein Verwarngeld, ein Bußgeld oder sogar eine Strafanzeige aufgebrummt bekommen. Sie müssen sich den Nebenjob von der Arbeitsagentur nicht genehmigen lassen, Sie müssen ihn aber anmelden.

3. Weiterführende Literatur zum Thema


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Irena

Hallo, danke für verständliche Kommentar Ich habe eine Frage. Bin 60, war bis Oktober 2015 hauptberuflich in Betrieb meines Mannes tätig und nebenberuflich Selbständig als Heilpraktiker mit ungeregeltem Einkommen. Seit Oktober beziehe ich 220€ ALG und als HP habe im Monat Febr. 800€ verdient. Wie kann ich das Geld von Selbständige Tätigkeit angeben, das ich nicht ALG verliere und wie kann ich den Betrag mit " 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben " geltend machen? Ganze Abrechnung wird gemacht ja am Ende des Jahres und ich werde weiter hin unregelmäßige Einnahmen haben. Z.B. 1 Monat 1000€, dann 2 Monate 0€. Danke voraus.

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