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Wohnungsübergabeprotokoll – Das müssen Sie beachten!

Wohnungsübergabeprotokoll – Das müssen Sie beachten!

Wer einen Umzug plant, muss sich auch mit dem Wohnungsübergabeprotokollen befassen. Damit dabei nichts schief geht, haben wir für Sie zusammen getragen, was Sie bei der Übergabe der Wohnung besonders beachten sollten.

1. Das Wohnungsübergabeprotokoll dient dem Rechtsschutz

Bei einem Umzug ist man meistens mit mindestens einem davon konfrontiert: dem Übergabeprotokoll der Wohnung. Es dient der Rechtssicherheit der Vertragsparteien, vor allem aber zugunsten des Vermieters. Kennt nämlich ein Mieter den Zustand und Mängel an der Mietsache, steht ihm nach § 536b BGB kein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz zu. Insofern sollte man ganz sicher sein, dass im Übergabeprotokoll der Wohnung festgehalten ist, innerhalb welcher Zeit von wem der jeweilige Mangel zu beseitigen ist. Nach § 554 BGB hat der Vermieter die Kosten für Mängelbeseitigung zu tragen, beziehungsweise gegebenenfalls dem Mieter zu ersetzen, wenn sie dem Erhalt der Wohnung dient.

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2. Mietkaution gegen Mietrückstände

Das Mietkautionskonto soll Mietrückstände decken und nicht Renovierung der Schäden nach dem Auszug, wie oftmals angenommen. Viele Mietverträge enthalten daher Klauseln, nach denen bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung tapeziert und gestrichen zu übergeben ist. Oftmals behält der Vermieter sogar noch die Kaution ein, weil die Arbeiten nicht zu seinen Wünschen geschehen sind. Zu Unrecht! Eine Wohnung ist nach dem Auszug nämlich lediglich besenrein und bewohnbar zu übergeben. Anders lautende Regelungen sind nicht rechtlich verpflichtend. Die Kaution dient lediglich dazu, etwaige Mietrückstände zu begleichen.

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Achtung
Beim Einzug muss das Wohnungsübergabeprotokoll des Vormieters, sofern ein solches geschrieben wurde, angenommen werden.

3. Bei Mängeln nichts unterschreiben

Bei Mängeln wie Schimmel oder Schädlingsbefall wird der Vermieter häufig versuchen, den Mieter als Verursacher darzustellen, so dass dieser für die Beseitigung haftbar gemacht werden soll. Unterschreiben Sie in diesem Fall nichts. Der Vermieter hat so lange für seine Behauptungen die Beweispflicht, bis Sie freiwillig anerkennen, dass Sie verantwortlich sind. Er muss immerhin nachweisen, dass der Mangel dadurch aufgetreten ist, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis grob vernachlässigt haben.

4. Hilfe durch den Mieterbund

Wenn Streitigkeiten bei der Übergabe der Wohnung bestehen, kann es helfen, sich an den Mieterbund zu wenden. Ansonsten hilft es, eine Rechtschutzversicherung zu haben. Wer die Kosten scheut und sich selbst schlau machen will, kann auf www.bundesrecht.juris.de/bgb/ ab Paragraph 535 die Grundzüge des Mietrechts nachlesen. Leider ist die fachjuristische Sprache oftmals Auslegungssache, so dass viele Fragen wenn man etwas anfechten möchte, nicht ohne rechtlichen Beistand zu klären sind.

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Achten Sie also beim Einzug in die neue Wohnung ganz genau darauf, was in dem Übergabeprotokoll der Wohnung steht, es kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Meistens werden mit dem Wohnungsabnahmeprotokoll auch die Schlüssel überreicht. Ist dies erstmal geschehen und sie haben alles genau geprüft, steht Ihrer neuen Wohnung nichts mehr im Weg!

5. Weiterführende Literatur zum Thema

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