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Wohnungsübergabeprotokoll – Was beachten?
Bei einem Umzug ist man meistens mit mindestens einem davon konfrontiert: Übergabeprotokolle. Solche Übergabeprotokolle dienen der Rechtssicherheit der Vertragsparteien, allerdings besonders zugunsten des Vermieters. Kennt nämlich ein Mieter Mängel an der Mietsache, steht ihm nach § 536b BGB kein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz zu.
Übergabeprotokoll dient dem Rechtsschutz
Insofern sollte man ganz sicher sein, dass im Übergabeprotokoll festgehalten ist, innerhalb welcher Zeit von wem der jeweilige Mangel zu beseitigen ist. Dabei gilt: Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Mieters im Vergleich zum Mietrecht getroffen werden, sind nichtig. Nach § 554 BGB hat der Vermieter solche Kosten zu tragen, beziehungsweise gegebenenfalls dem Mieter zu ersetzen, die dem Erhalt der Wohnung dienen.
Mietkaution soll Mietrückstände decken, nicht Renovierung bei Auszug
Das gilt insbesondere beim Auszug: viele Mietverträge enthalten Klauseln, nach denen bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung tapeziert und gestrichen zu übergeben ist. Oftmals behält der Vermieter sogar noch die Kaution ein, weil die Arbeiten nicht zu seinen Wünschen geschehen sind. Zu Unrecht, da einerseits eine Wohnung nach dem Auszug lediglich besenrein und bewohnbar zu übergeben ist und anders lautende Regelungen nicht rechtlich verpflichten und andererseits die Kaution lediglich dazu dient, Mietrückstände zu begleichen.
Bei Mängeln nichts unterschreiben
Bei Mängeln wie etwa Schimmel oder Schädlingsbefall wird der Vermieter häufig versuchen, den Mieter als Verursacher darzustellen, so dass dieser für die Beseitigung haftbar gemacht werden soll. Unterschreiben Sie in diesem Fall nichts. Der Vermieter hat so lange für seine Behauptungen die Beweispflicht, bis Sie freiwillig anerkennen, dass Sie verantwortlich sind – und er muss immerhin nachweisen, dass der Mangel dadurch aufgetreten ist, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis grob vernachlässigt haben.
Die gleichen Probleme entstehen natürlich bei der Übernahme der neuen Wohnung: hier muss das Übergabeprotokoll des Vormieters, sofern ein solches geschrieben wurde, angenommen werden.
Hilfe durch den Mieterbund
Wenn Streitigkeiten bei der Übergabe bestehen, kann es helfen, sich an den Mieterbund zu wenden. Ansonsten hilft es, eine Rechtschutzversicherung zu haben. Wer die Kosten scheut und sich selbst schlau machen will, kann auf www.bundesrecht.juris.de/bgb/ ab Paragraph 535 die Grundzüge des Mietrechts selbst nachlesen. Leider ist das Fachjuristisch oftmals Auslegungssache, so dass viele Fragen nicht ohne rechtlichen Beistand zu klären sind.
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