Rückwirkend ab 01.01.2006 gelten für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten von der Steuer günstigere Regelungen (Voraussetzung ist, dass man steuerpflichtiges Einkommen erzielt!).
Doppelverdiener und Alleinerziehende mit Job:
Absetzbar sind 2/3 der nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu 4000 Euro pro Kind und Jahr.
Es werden Betreuungskosten für Kinder von 0 bis zu 14 Jahren anerkannt.
Wichtig: Am Pauschbetrag von derzeit noch 920 Euro ändert sich dadurch nichts!
Alleinverdiener mit Partner:
Hier gelten die gleichen Höchstsätze, jedoch werden nur Betreuungskosten von Kindern zwischen drei und sechs Jahren berücksichtigt.
Alleinerziehende, die nicht erwerbstätig sind, aber steuerpflichtiges Einkommen haben (z.B. aus Miete, Pacht, Nebenerwerb) werden genauso berechnet.
Welche Art der Betreuung wird anerkannt?
Kindergarten- und Hortgebüren, Kosten für Krabbelgruppe, Krippe, Tagesmutter und Au pair-Mädchen oder Kinderfrau.
Ob ein Babysitter berücksichtigt wird, muss noch geklärt werden.
Nicht anerkannt werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit schulischer Ausbildung (auch Nachhilfe, Ferienkurse) oder Hobbies (Sportverein, Musikunterricht etc.) entstehen.
Ganz wichtig: Auch ein Mini-Job auf 400-Euro-Basis ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes! Wenn ein Vater also arbeitet und die bisher nicht berufstätige Mutter einen 400-Euro-Job annimmt, zählt das Paar ab dem Zeitpunkt zu den Doppelverdienern und kann auch für Kinder unter drei bzw. über sechs Jahren die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen!
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